ALLGEMEINE LIEFER- & ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen . Einkaufsbedingungen des Käufers bzw. des Bestellers wird hiermit widersprochen.
1.2 Spätestens mit Empfang der Ware gelten die Zahlungs- und Lieferbedingungen der Fa. Rudi Schindhelm Metall GmbH & Co KG, Metallverarbeitung, als angenommen.
2. Preise, Zahlungsbedingungen
2.1 Unsere Preise gelten bei Inlandslieferungen zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
2.2 Der Käufer bzw. Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
2.3 Soweit infolge nach Vertragsschluss eingetretener Umstände, aus denen sie eine wesentliche Vermögensverschlechterung ergibt, unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt Ihn fälligzustellen. Gerät der Käufer bzw. Besteller in Zahlungsrückstand, welches auf eine Gefährdung unserer Forderung hindeutet, so sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die Weiterverarbeitung der Ware untersagen. Dies gilt nicht, wenn der Käufer den Zahlungsrückstand nicht zu vertreten hat. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. In beiden Fällen können wir die Einziehungsermächtigung nach Ziffer 4.7 widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung verlangen. All diese Rechtsfolgen kann der Käufer bzw. Besteller durch Sicherheitsleitung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruch abwenden.
2.4 Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.
3. Mängel der Ware, Gewährleistung
3.1 Bei berechtigter, unverzüglicher (8 Wochentage ab Ablieferungsdatum bzw. Versanddatum) Mängelrüge gemäß § 377 I HGB ggf. iVm den einschlägigen Vorschriften des BGB nehmen wir mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle Ersatz; stattdessen sind wir berechtigt nachzubessern. Nur, wenn wir diesen Pflichten nicht nachkommen, stehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Bei unterlassener bzw. verspäteter Mängelrüge gilt die Ware als genehmigt, § 377 I HGB.
3.2 Der Käufer bzw. Besteller hat uns unverzüglich Gelegenheit zu geben, uns von dem Mangel zu überzeugen, insb. auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung zu stellen.
3.3 Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigenPflichtverletzung des Verkäufers beruhen. Einer Pflichtverletzung des Verkäufers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch derjenigen Saldoforderungen die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen, d.h. der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf sämtliche - auch künftige - Forderungen aus der Geschäftsverbindung und umfaßt somit auch die gesamte, noch auf Lager liegende Ware, die vom Käufer bzw. Besteller bereits bezahlt wurde.
4.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware iSd Ziffer 4.1.
4.3 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltswaren mit anderen Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer bzw. Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- oder Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltware iSd Ziffer 4.1.
4.4 Der Käufer bzw. Besteller darf die Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, weiterveräußern , vorausgesetzt, daß er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Ziff. 4.5. und 4.6. auf uns übergehen.
4.5 Die Forderungen des Käufers bzw. Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten.
4.6 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer bzw. Besteller zusammen mit andern Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräusserung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderungen abgetreten.
4.7 Der Käufer bzw. Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Ermächtigung aus den in Ziffer 2.3. genannten Fällen.
4.8 Der Käufer bzw. Besteller ist in keinem Fall befugt, die Forderungen abzutreten.
4.9 Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muß uns der Käufer bzw. Besteller unverzüglich unterrichten.
5. Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung nicht wirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Es gilt dann vielmehr -soweit gesetzlich zulässig- eine der ungültigen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommende als vereinbart.
6. Gerichtsstand
ist 96317 Kronach.